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Ausgabe: 9/2011    Bauen, Wohnen, Renovieren

Eichpflichtige Messgeräte:
Verbraucherschutz durch Genauigkeit


sup.- Ob es das frisch gezapfte Bier im Lokal oder das abgewogene Stück Fleisch beim Metzger ist: Wer Lebensmittel kauft und bestellt, darf grundsätzlich die vereinbarte und bezahlte Warenmenge und nicht etwa ein paar Prozent weniger erwarten. Um dies zu gewährleisten, ist die korrekte Betriebsweise von Waagen oder anderen Messgeräten unverzichtbar. Auch die Zähleranlagen im heimischen Keller, die beispielsweise den Verbrauch von Elektrizität, Gas und Wasser erfassen, müssen ihre Aufgabe fehlerlos erledigen. Man muss kein Rechenkünstler sein, um sich vorzustellen, welche finanziellen Folgen anderenfalls bereits eine kleine, aber kontinuierliche Abweichung bei der Volumenmessung haben kann. Damit solche Preisverzerrungen durch falsches Messen weder beim Käufer noch beim Verkäufer zu Nachteilen führen, hat in Deutschland jedes Bundesland eine Eichbehörde. Diese Institutionen sind unter anderem dafür zuständig, die Genauigkeit der Messeinrichtungen zu prüfen und durch einen Stempel zu bestätigen. Wenn die Gültigkeitsdauer dieses Stempels abgelaufen ist, dürfen die entsprechenden Geräte z. B. im Einzelhandel, in der Gastronomie oder an Tankstellen nicht mehr eingesetzt werden. Mit eichpflichtigen Messgeräten haben Verbraucher in den verschiedensten Situationen zu tun, häufiger wahrscheinlich als den meisten bewusst ist. Sobald der Preis einer Handelsware von deren Länge, Gewicht, Volumen oder Energiegehalt abhängig ist, kommt das Eichgesetz zum Einsatz. Zudem gilt das Verbraucherrecht auf Genauigkeit beim Messen und Zählen nicht nur für Waren, sondern ebenso für Dienstleistungen wie eine Taxifahrt. Und wenn die Polizei eine Geschwindigkeitsüberschreitung eines Fahrzeugs oder den erhöhten Alkoholwert des Fahrers misst, dann müssen die dafür verwendeten Geräte ebenfalls geeicht sein. Um nachzuprüfen, ob beim Einkauf die Eichung der Mess- und Zähleranlagen noch gültig ist, sollten Verbraucher also einen Blick auf den aktuellen Eichstempel werfen. Das ist ihr gutes Recht, aber je nach Situation sicherlich nicht jedermanns Sache. Im Fall der Heizöllieferungen lässt sich diese Kontrollfunktion aber auch bequem delegieren: Führt ein Brennstoffhändler das RAL-Gütezeichen Energiehandel, dann ist die Eichgültigkeit Teil eines umfangreichen Prüf-Programms, das die Lieferanten kontinuierlich bestehen müssen. Nur wenn äußerst strenge Anforderungen in Sachen Produktgüte, Beratungskompetenz, Sicherheitsstandards, Preistransparenz und Zuverlässigkeit der Zähler-Anlagen erfüllt werden, wird dieses Qualitätsprädikat verliehen. Die erforderliche Messgenauigkeit, die den Verbraucher vor fehlerhaften Liefermengen schützt, ist auf diese Weise gewährleistet.
Grafik: Gütegemeinschaft Energiehandel (No. 4525)