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Ausgabe: 15/2013    Bauen, Wohnen, Renovieren

Energie als Leistungspaket
Was Wärme- und Stromkosten alles umfassen


sup.- Der Kauf von Energie ist fürs Wohnen unverzichtbar und beeinflusst maßgeblich die Höhe der Nebenkosten. Aber kaum einem Strom-, Gas- oder Heizölkunden ist im Detail bekannt, wofür er dieses Geld überhaupt ausgibt. Denn nur ein kleiner Teil der jeweiligen Abrechnung des Versorgungsunternehmens bezieht sich tatsächlich auf den Bezug von Brennstoff bzw. auf die eigentliche Stromproduktion. So entfallen mittlerweile rund 68 Prozent der Kosten für Elektrizität in einem durchschnittlichen Haushalt auf die so genannten Netzentgelte für die Nutzung der Leitungen sowie auf staatliche Steuern, Abgaben und Umlagen. Darin sind dann neben der Mehrwertsteuer auch unbekanntere, aber in der Rechnung dennoch spürbare Posten wie Stromsteuer, Konzessionsabgabe, KWK-Aufschlag, EEG-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage und seit Anfang 2013 eine Offshore-Haftungsumlage enthalten. Allein diese vom Staat erhobenen Kostenanteile haben sich in den vergangenen 15 Jahren nach Angaben des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) um 179 Prozent verteuert. Nicht viel anders sieht es bei den Gas- und Heizöl-Abrechnungen aus, nur dass für die Anbieter hier z. B. die Gas- und Mineralölsteuer, der Messstellenbetrieb bzw. ein vorgeschriebener Erdölbevorratungsbeitrag ins Gewicht fallen. Außerdem muss natürlich die Ware selbst auf den Weltenergiemärkten mit ihren unberechenbaren Preisschwankungen gekauft werden, so dass für die Händler letztlich ein so genannter Deckungsbeitrag im niedrigen einstelligen Prozentbereich vom Endverbraucherpreis übrig bleibt. Und dies ist nicht etwa der Gewinn, sondern wird zu großen Teilen für die Bezahlung von Personal, Vertrieb, Verwaltung und Neuinvestitionen benötigt. Speziell bei den Brennstoffen, die nicht über Leitungen, sondern per Tankwagen ins Haus kommen, beinhaltet der Endkundenpreis oft auch ein individuelles Servicepaket rund um Lieferung, Lagerung und Nutzung der Wärmeenergie. So erhalten beispielsweise Flüssiggas-Kunden mit einem Liefervertrag nicht nur die Energie zum Heizen, sondern darüber hinaus kompetente Beratung, jederzeitige Versorgungssicherheit durch ausreichende Lagerkapazitäten, eine garantiert gleichbleibende Produktqualität nach DIN-Vorschriften sowie Lieferstandards auf dem neuesten Stand der Technik. Das alles ist möglich, weil Flüssiggastanks vielfach an die Verbraucher vermietet werden, aber weiterhin im Besitz des jeweiligen Versorgungsunternehmens bleiben. Das muss sich dann regelmäßig um die sicherheitstechnischen Prüfungen, um TÜV-Abnahme und Wartungsaufgaben kümmern, ohne dass dies gesondert in Rechnung gestellt wird. Ein umfangreicher Kundenservice also, der allerdings durch Maßnahmen des Bundeskartellamtes gefährdet sein könnte. Das Amt verlangt von den Flüssiggasunternehmen bei ihrer Preisbildung eine Orientierung ausgerechnet an den so genannten freien Lieferanten, die nur den Tank befüllen, aber keine dieser Leistungen eines echten Versorgers übernehmen. Das wäre dann ein Discountry ohne die bei Energie notwendige Sicherheit. Eine Lieferverpflichtung, wenn der Tank leer ist, verbraucherfreundliche Abrechnungsmodelle oder Notdienste sieht das Amt in seiner Behördenlogik nicht als relevante Kosten. Ein Heizungsbesitzer muss aber heute in Sachen Wärme-Dienstleistung diesen Service erhalten. Bei der Anbieterauswahl sollten Kunden deshalb auf ein möglichst verbraucherfreundliches Energie-Gesamtpaket achten.
Grafik: Supress (No. 4895)