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Ausgabe: 3/2014    Presseinfos für Fachmedien

Unverzichtbar für viele Handelsbeziehungen
Eichpflichtige Messgeräte sichern den Warenaustausch


sup.- Es gilt für den privaten Einkauf im Einzelhandel ebenso wie für Lieferungen zwischen Handelspartnern: Wer Waren kauft und bestellt, darf grundsätzlich die vereinbarte und bezahlte Menge und nicht etwa ein paar Prozent weniger erwarten. Um dies zu gewährleisten, ist in vielen Bereichen des geschäftlichen Lebens die korrekte Betriebsweise von Messgeräten unverzichtbar. Auch die Zähleranlagen in Betriebsgebäuden, die beispielsweise den Verbrauch von Elektrizität, Gas und Wasser erfassen, müssen ihre Aufgabe fehlerlos erledigen. Man muss kein Rechenkünstler sein, um sich vorzustellen, welche finanziellen Folgen für die Unternehmensbilanz bereits eine kleine, aber kontinuierliche Abweichung bei der Volumenmessung haben kann. Damit solche Preisverzerrungen durch falsches Messen weder beim Anbieter noch beim Abnehmer zu Nachteilen führen, hat in Deutschland jedes Bundesland eine Eichbehörde. Diese Institutionen sind unter anderem dafür zuständig, die Genauigkeit der Messeinrichtungen zu prüfen und durch einen Stempel zu bestätigen. Wenn die Gültigkeitsdauer dieses Stempels abgelaufen ist, dürfen die entsprechenden Geräte z. B. im Handel oder bei der Energieabgabe nicht mehr eingesetzt werden. Mit eichpflichtigen Messgeräten haben gewerbliche Betriebe in den verschiedensten Situationen zu tun, häufiger wahrscheinlich als manchen bewusst ist. Sobald der Preis einer Handelsware von deren Länge, Gewicht, Volumen oder Energiegehalt abhängig ist, kommt das Eichgesetz zum Einsatz. Zudem gilt das Recht auf Genauigkeit beim Messen und Zählen nicht nur für Waren, sondern ebenso für Dienstleistungen. Um nachzuprüfen, ob die Eichung der Mess- und Zähleranlagen beim Handelspartner noch gültig ist, müsste das belieferte Unternehmen also einen Blick auf die jeweiligen Eichstempel werfen. Das ist sein gutes Recht, aber je nach Situation sicherlich nicht immer praktikabel. Im Fall von z. B. leitungsungebundenen Energie-Lieferungen für einen Betrieb lässt sich diese Kontrollfunktion aber auch bequem delegieren: Führt ein Brennstoffhändler das RAL-Gütezeichen Energiehandel, dann ist die Eichgültigkeit Teil eines umfangreichen Prüf-Programms, das die Lieferanten kontinuierlich bestehen müssen. Nur wenn äußerst strenge Anforderungen in Sachen Produktgüte, Beratungskompetenz, Sicherheitsstandards, Preistransparenz und Zuverlässigkeit der Zähler-Anlagen erfüllt werden, wird dieses Qualitätsprädikat verliehen. Die erforderliche Messgenauigkeit, die den Abnehmer vor fehlerhaften Liefermengen schützt, ist auf diese Weise in besonders hohem Maße gewährleistet.
Grafik: Gütegemeinschaft Energiehandel (No. 4993)